Versicherungspflicht in der ges. Rentenversicherung von Geschäftsführern einer GmbH
Versicherungspflicht in der ges. Rentenversicherung von Geschäftsführern einer GmbH
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 11.11.2015 mit der Rentenversicherungspflicht von leitenden Mitarbeitern/Geschäftsführern einer GmbH befasst, die gleichzeitig Minderheitsgesellschafter dieser GmbH sind.
Hintergrund war die Abgrenzung zwischen der (versicherungspflichtigen) angestellten Tätigkeit und der (versicherungsfreien) selbstständigen Tätigkeit.
Im ersten Fall war der Kläger zu 6 % am Stammkapital der GmbH beteiligt, seine Ehefrau hielt die restlichen 94 %. Diese war auch alleinige Geschäftsführerin der GmbH. Sie hatte dem Kläger umfassende Vollmachten für mehrere Bereiche erteilt. Die GmbH hatte mit dem Kläger einen „Anstellungsvertrag“ als „leitender Angestellter – technischer Leiter im Baubereich“ geschlossen. Sodann übertrugen der Kläger und seine Ehefrau deren Stimmrechte auf den gemeinsamen Sohn und dieser dann wieder (ohne die Gesellschaftsanteile) auf den Kläger, so dass beide Eheleute davon ausgingen, dass der Kläger in allen Angelegenheiten „allein entscheidungsbefugt“ sei.
Das BSG hat betont, dass der Kläger nach dem „Anstellungsvertrag“ arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten hatte; allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machten ihn nicht zu einem Selbstständigen. Eine „Übertragung“ der Stimmrechte ohne die Gesellschaftsanteile sei nicht möglich, die damit verbundene Vollmachtserteilung könne nur widerruflich erfolgen. Einer solchen „Schönwetter-Selbstständigkeit“ komme sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu.
Im zweiten Fall hielt die Klägerin, mit der ebenfalls ein Anstellungsvertrag als leitende Angestellte geschlossen war, 40 % der GmbH-Anteile, ihr Ehemann, der alleiniger Geschäftsführer war, 60 %. Außerdem wurde zwischen beiden ein „Stimmbindungsvertrag“ geschlossen, wonach die Klägerin so gestellt werden sollte, als sei sie mit 50 % an den Anteilen der GmbH beteiligt.
Im dritten Fall war der Kläger zu 30 % am Kapital der GmbH beteiligt und außerdem einer der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH. Im „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ war ihm ein Vetorecht bezüglich grundsätzlicher die Geschäfte der GmbH betreffenden Entscheidungen eingeräumt. Auch diese beiden Konstellationen hält das BSG nicht für ausreichend, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen.
Die Kläger hätten weder eine gesellschaftsrechtlich begründete Sperrminorität besessen noch hätte sie ein unternehmerisches Risiko getroffen.
Stand: 08.05.2016