Werbemails
Jeder kennt die zahlreichen Werbemails von Unbekannten und teilweise dubiosen Absendern die das Postfach regelmäßig überfluten. Doch woher kommen diese ganzen Mails und wie kann man sich dagegen wehren? Diese unzähligen Werbemails bezeichnet man umgangssprachlich als „Spam“ oder auch als „Junk-Mails“, was übersetzt so viel bedeutet wie Abfall. Damit werden diese Werbemails genau als das beschrieben was sie sind: unbrauchbar.
Ohne Einwilligung sind Werbemails rechtswidrig
Nach gängiger Rechtssprechung ist es rechtswidrig, ohne etwaige Einwilligung des Empfängers überhaupt Werbemails zu versenden. Diese Entscheidung entspricht in etwa der Rechtsprechung bezüglich unrechtmäßiger Telefonwerbung. Doch auch im Geschäfts mit der Versendung von Werbemails werden diese gesetzlichen Vorschriften regelmäßig umgangen. Die Gerichte sind sich indes einig, bei unzulässiger Versendung von Werbemails wird der Empfänger auf eine unzumutbare Weise belästigt.
Der § 7 II Nr. 3Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, dass Werbung per Email einer vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger bedarf. Eine durch den Versender angenommene, vermutliche, konkludente oder aus sich aus den Umständen ergebene Einwilligung reicht dagegen nicht aus.
Das immer wieder versucht wird diesen Vorgaben durch Schlupflöcher zu entgehen, kann man an diversen Fällen erkennen, mit denen sich die Gerichte zu beschäftigen hatten. Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen musste sich beispielsweise mit dem Fall auseinandersetzen, bei dem auf einer Webside das Häkchen zur Zustimmung vom Erhalt von Werbemails bei einem bestimmten Vorgang schon von vornherein angekreuzt war. (Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen 2 U 88/10). Das OLG entschied, dass eine vorherige Ankreuzung der Einwilligung durch das Unternehmen, einer ausdrücklichen Einwilligung in keinen Fall gleichstehe. Dem Empfänger wurde ein Einverständnis auferlegt, welches er nicht selbstständig und ausdrücklich abgegeben habe, sondern lediglich passiv zu belassen habe.
Auch ein einmaliger Emailkontakt berechtigt nicht zur Annahme einer Einwilligung.
Durch eine einmalige Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen, kann dieses nicht darauf schließen, dass der Kunde beziehungsweise Empfänger an der Werbung des Unternehmens interessiert sei. Eine pauschalisierte Einwilligung wird nicht abgegeben. (Urteil vom 9. Juli 2009, Aktenzeichen 161 C 6412/09). Werbemails sind aber jedenfalls dann erlaubt und nichts rechtswidrig, sofern ein vorheriger geschäftlicher Kontakt bestand. Dann darf der Unternehmer davon ausgehen, dass der Kunde an weiteren Werbemails Interesse hat. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Aktenzeichen I ZR 81/01)
Gegen unberechtigte Werbemails schützen kann man sich, indem man die Verbraucherzentrale informiert. Möchte man sich gerichtlich wehren, so ist es bedeutsam zu wissen, dass der Unternehmer im Streitfall zu beweisen hat, ob eine vorherige Einwilligung vorlag oder nicht.
Stand: 20.12.2011